Allgemeine Geschäftsbedingungen – Koha Service Umzugsunternehmen

§1. Inkrafttreten des Vertrages.
Für Umzüge in Deutschland und EU sind die zu erbringenden Leistungen in
Schriftform festzuhalten. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Weisungen,
Änderungen, Absprachen, finden keine Anwendung.


§2. Transportübernahme im Allgemeinen.
Die Durchführung eines Umzuges setzt voraus, dass der Umzug unter normalen
Verhältnissen durchgeführt werden kann. Die Hauptverkehrsstraßen, sowie
Straßen und Wege zur Be- oder Entladestelle müssen für die Transportfahrzeuge
befahrbar sein. Bei Vorgärten und dergleichen gelten als normale Zufahrt
Verhältnisse höchstens 20 Meter Distanz zwischen Fahrzeug und Hauseingang.
Hauseingänge, Korridore, Treppen usw. sollen einen reibungslosen Transport
ermöglichen. Ferner wird vorausgesetzt, dass die behördlichen Bestimmungen
die Ausführung in der vorgesehenen Weise zulassen. Wird der Möbelspediteur
über die möglichen Schwierigkeiten nicht informiert, so ist er berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten, oder dem Auftraggeber die Kosten für den
Sonderaufwand nach seinem Ermessen in Rechnung zu stellen. Lassen die
Verhältnisse an der Be- oder Entladestelle oder behördliche Bestimmungen die
Durchführung des Transportes nicht zu, ohne dass der Möbelspediteur rechtzeitig
darüber informiert ist, so fallen dem Absender alle im Vertrag festgelegten
Kosten zur Last.


§3. Beauftragung weiterer Frachtführer / Handwerker.
Zur Durchführung des Auftrages können weitere Frachtführer herangezogen
werden, der Umzug darf auch im Sammeltransport durchgeführt werden. Bei
Leistungen zusätzlich vermittelter Frachtführer / Handwerker haftet der
Möbelspediteur nur für die sorgfältige Auswahl.


§4. Pflichten des Möbelspediteurs.
Der Möbelspediteur ist verpflichtet, die für die Ausführung des Auftrages
notwendigen, im Vertrag schriftlich festgehaltenen Transportmittel am
vereinbarten Zeitpunkt bereitzustellen. Er führt den Auftrag vertragsgemäß und
mit notwendiger Sorgfalt aus. Um einen Schaden zu verhüten, hat er alle nach
den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden.


§5. Pflichten des Auftraggebers.
Der Absender hat dem Möbelspediteur rechtzeitig die Adresse des Empfängers,
Ort der Ablieferung und die örtlichen Verhältnisse genau zu bezeichnen. Ebenso
ist er verpflichtet, den Möbelspediteur auf die besondere Beschaffenheit des
Transportgutes und dessen Schadensanfälligkeit aufmerksam zu machen. Der
Absender ist verpflichtet, die vom Hersteller vorgesehenen Sicherungen an
beweglichen oder elektronischen Teile an hochempfindlichen Geräten wie z.B.
Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-, Radio-, PC Soft- und Hardware, Hifi,
EDV-Anlagen und ähnl. zur Verfügung zu stellen. Sobald der Spediteur nicht mit
Einpackservice beauftragt ist, sind die besonders gefährdeten Gegenstände wie
Marmor, Glas, Porzellan, Rahmen, Lampen, Lampenschirme und ähnliche
Gegenstände von großer Empfindlichkeit ausreichend für den Transport zu
sichern. Eine Original- oder gleichwertige Verpackung wird dabei empfohlen. Zur
Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht
verpflichtet. Soweit nichts anders vereinbart, ist der Absender verpflichtet, die
empfindlichen Böden, Wände, Gitter in der Wohnung, Treppenhaus und Aufzug
mit den dafür vorgesehenen Mitteln zu schützen. Soweit nichts anderes
vereinbart, obliegt die Besorgung aller für die Durchführung des Transportes
erforderlichen Dokumente, Bewilligungen, Kostenübernahme, Bescheinigungen
und Genehmigungen aller Art dem Absender. Bei einem unklaren Umfang und
Anzahl der Transport Gegenstände, ist der Absender bei Abholung des
Umzugsgutes verpflichtet nachzuprüfen, dass kein Gegenstand irrtümlich
mitgenommen oder stehengelassen wurde. Nach Beendigung der Auftrags wird
dem Absender ausdrücklich empfohlen zu prüfen ob irgendwelche Gegenstände
nicht im Auto vergessen wurden. Für die in den Fahrzeugen des Möbelspediteurs
irrtümlich vergessenen Gegenstände übernimmt der Spediteur nur dann
Haftung, wenn nachgewiesen werden kann, dass diese tatsächlich von Ihm
transportiert wurden. Bei einem Schwertransport (Güter über 100 Kg) oder
Einsatz eines Außenaufzugs ist der der Auftraggeber verpflichtet (durch
Nachfrage bei einer Fachfirma für Statik oder Hausverwaltung) zu vergewissern,
dass die Tragflächen, Stufen, Rampen, Podeste, Geländer, Fassaden u.ä. für die
entsprechend hohe Beanspruchung der Tragflächen geeignet sind. Im Rahmen
seiner Tätigkeit ist dem Spediteur eine solche Überprüfung während seines
Einsatzes nicht zuzumuten. Dabei sind die besonderen
Haftungsausschlussgründe zu beachten.


§6. Kosten.
Für Umzüge in Deutschland und EU gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung im
Angebot aufgeführten Preise. Preisangebote des Möbelspediteurs beziehen sich
auf das Gut normalen Umfanges, normalen Gewichts und normaler
Beschaffenheit; sie setzen normale unveränderte Beförderung Verhältnisse
voraus, sowie ungehinderte Verbindungswege und die Möglichkeit des Transports
durch Treppenhaus mit sofortigem Auf- und Abladen. Alle Angebote des
Spediteurs gelten nur bei unverzüglicher Annahme und nur wenn bei Erteilung
des Auftrages auf das Angebot Bezug genommen wird. Wenn nichts anderes
vereinbart ist, sind die angegebenen Preise Bruttopreise und beinhalten die
jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer. Davon ausgenommen sind die
Angebote an Gewerbetreibende.


§7. Zusatzleistungen, Mehraufwand.
Zusätzlich zu vergüten sind beim Vertragsabschluss nicht vorhersehbare
Leistungen und Aufwendungen, Transport mit einem Schrägaufzug durch Fenster
oder über Balkon, Sonderaufwand durch Witterungs- oder Straßenverhältnisse
an der Be- oder Entladestelle, Sonderaufwand durch Transport von Güter auf
weiten oder ungewöhnlichen Wegen, falls die direkten Wege gesperrt oder nicht
benutzbar sind, dies gilt auch, wenn die Umstände durch Dritte verursacht sind,
das Ein- und Auspacken des Umzugsgutes, Maßnahmen zur Erhaltung oder
Besserung des Gutes, das Abnehmen und Anbringen von Bildern, Spiegeln,
Uhren, Lampen und anderen Beleuchtungskörpern und an das Stromnetz
angeschlossenen Geräten, die Gestellung und Tausch von Paletten und sonstigen
Ladehilfe- und Packmittel, Montage, Transport von Kühlschränke/ Truhen von
über 200 l, Klaviere, Flügel, Tresore und sonstige Güter von über 100 Kilo
Eigengewicht, Transport von Güter, deren Größe oder Gewicht den
Wohnverhältnissen an der Be- oder Entladestelle nicht entspricht. Zum
Sonderaufwand gehört die Durchführung anderer, als im Vertrag vereinbarter
und schriftlich festgehaltener Leistungen, als auch Leistungen, deren Umfang bei
der Auftragserteilung nicht eindeutig definiert wurde.


§8. Fälligkeit des Entgelts.
Der Rechnungsbetrag ist, sofern vertraglich nicht anders vereinbart wurde, bei
Inlandstransporten vor Beendigung der Ablieferung, bei Auslandstransporten vor
Beginn der Verladung fällig und in bar / vorherige Überweisung / oder in Form
gleichwertiger Zahlungsmittel zu entrichten. Die Zahlung in ausländischer
Währung ist nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten. Kommt der
Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur
berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf
Kosten des Absenders einzulagern. Hier findet §419 entsprechende Anwendung.
§9. Erstattung von Umzugskosten.
Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle, Arbeitgeber oder
Sozialbehörde Anspruch auf Umzugskostenerstattung hat, kann der Absender
diese Stelle anweisen, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung direkt
an den Spediteur auszuzahlen. Weigert sich diese Stelle die Kosten zu tragen, so
erklärt sich der Absender damit einverstanden, die Kosten in voller Höhe aus
eigenen Mitteln auszuzahlen. Im Falle einer Kostenerstattung gilt das zwischen
dem Spediteur und dem Kostenträger vereinbarte Zahlungsziel.


§10. Lagerung.
Der Einlagerer ist verpflichtet, den Lagerhalter besonders darauf hinzuweisen,
wenn nachfolgende Güter Gegenstand der Lagerung werden sollen: Feuer- oder
explosionsgefährliche oder strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige,
ätzende, übel riechende Güter und Güter, welche Nachteile für das Lager, andere
Lagergüter und Personen befürchten lassen; Güter, die dem schnellen Verderb
oder Fäulnis ausgesetzt sind; Güter, die wie etwa Lebensmittel – geeignet sind,
Ungeziefer anzulocken; Gegenstände von außergewöhnlichem Wert, wie z. B.
Edelmetalle, Juwelen, Edelsteine, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapiere jeder
Art, Dokumente, Urkunden, Datenträger, Kunstgegenstände, Teppiche,
Antiquitäten, Sammlerstücke; ebenso lebende Tiere und Pflanzen. Der
Lagerhalter ist berechtigt, die Lagerung vorstehender Güter abzulehnen.


§11. Haftung des Frachtführers.
Die Haftung des Möbelspediteurs beginnt mit der Übernahme des Transportgutes
und endet mit dessen Ablieferung am Bestimmungsort des Auftraggebers, der
Einlagerung oder der Übergabe der Ladung an einen anderen Frachtführer. Für
Schäden an Räumlichkeiten haftet der Spediteur für die Zeit seiner Anwesenheit
an der Be- oder Entladestelle. Die Haftung des Frachtführers wegen Verlust oder
Beschädigung ist auf einen Betrag von Euro 620,00 je Kubikmeter Laderaum, der
zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt. Maßgebend für die
Erstattung im Schadensfall ist der Zeitwert des Umzugsgutes. Der Zeitwert
entspricht dem Betrag, mit dem gleichartiges Gut unter Berücksichtigung des
Unterschiedes zwischen alt und neu angeschafft werden kann. Der
Möbelspediteur haftet für Schäden, die nachweisbar durch grobe Fahrlässigkeit
seines Personals verursacht worden sind. Lassen sich der Wahrscheinlichkeit
nach auch bei großer Sorgfalt die Schäden nicht vermeiden, so haftet der
Spediteur für keine Schäden. Bei Kleinschäden, die die Weiterverwendung der
beschädigten Sache nicht verhindern, beschränkt sich die Haftung auf die Kosten
einer möglichen Reparatur oder einer Entschädigung für Wertminderung.


§12. Haftungsausschluss nach §451g HGB.
Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die
Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:
1.Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken,
Münzen, Wertpapieren oder Urkunden; 2. Ungenügende Verpackung oder
Kennzeichnung durch den Absender, sofern dieser vertraglich zur Verpackung
und Kennzeichnung verpflichtet ist; 3. Behandeln, Verladen oder Entladen des
Umzugsgutes durch den Absender, sofern dieser vertraglich hierzu verpflichtet
ist. 4. Beförderung von nicht vom Spediteur verpacktem Gut; 5. Verladen oder
Entladen von Umzugsgut, dessen Große oder Gewicht den Raumverhältnissen an
der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Möbelspediteur den
Absender auf die Gefahr einer möglichen Beschädigung vorher hingewiesen und
der Absender auf die Durchführung der Leistung bestanden hat; 6.Beförderung
der Tiere oder Pflanzen; 7. Natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des
Umzugsgutes, der zufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch
Bruch, Funktionsstörungen, Rost, innerem Verderb oder Auslaufen, erleidet.
Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der
unter 1. bis 7. bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass
der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Der Frachtführer kann sich auf die
besonderen Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn er alle ihm nach den
Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen
beachtet hat.


§13. Andere Haftungsausschlussgründe.
Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die
Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die
der Frachtführer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er
nicht abwenden konnte (unabwendbares Ereignis). Der Frachtführer ist von
seiner Haftung befreit, wenn der Verlust oder Beschädigung durch ein
Verschulden des Auftraggebers, eine von ihm erteilte Weisung, sein
ungeeignetes zur Verfügung gestelltes Werkzeug, eigene Mängel des
Umzugsgutes oder durch Umstände verursacht wurde, auf welche der
Unternehmer keinen Einfluss hat. Das Gleiche gilt für Mängel und Schäden, die
aus ungeeigneter und unsachgemäßer Verwendung, Nichtbeachtung von
angemessenen Anwendungshinweisen oder fehlerhafter Behandlung des
Absenders entstanden sind. Es besteht keine Haftung für Beschädigungen an
Gegenständen, die zum Zeitpunkt des Transportes bereits sämtliche
Beschädigungen aufweisen. Bestehen an den gelieferten Gegenständen vor dem
Umzug Schäden oder deutliche Gebrauchsspuren, so ist der Absender nicht dazu
verpflichtet, sie vor den Folgen sich weiter ausbreitenden Mängeln, Defekte oder
Abnutzung zu schützen. Kratzer, kleine Abschürfungen und dergleichen sind
übliche Abnutzungsspuren eines Umzugs, die nicht in die Beurteilung des
Schadensumfanges einfließen. Handelt es sich bei einer Beförderung um
gefährliches Umzugsgut, wobei der Absender den Spediteur nicht rechtzeitig auf
die Gefahr, die vom Gut ausgeht, hingewiesen hat, so hat der Auftraggeber die
kompletten Folgen eines solchen Transportes zu verantworten. Bei einer
erhöhten Beanspruchung der Tragflächen ist der Spediteur von seiner Haftung
befreit, sobald der entstandene Schaden nicht auf einen unsachgemäßen
Gebrauch der Ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zurückzuführen ist und der
Absender auf die Gefahr einer solchen Beförderung hingewiesen hat.


§14. Verpackungen.
Dem Absender werden keinerlei während eines Transportes unbrauchbar
gewordene Verpackungsmaterialien erstattet.


§15. Schadensprotokoll.
Für die Anzeige eines Schadens findet §438 HGB Anwendung. Der Absender ist
verpflichtet, das Gut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen
oder Verluste zu untersuchen. Diese sollten auf dem Ablieferungsbeleg oder
einem Schadensprotokoll spezifiziert festgehalten werden. Sie sind dem
Möbelspediteur spätestens am Tag nach der Ablieferung anzuzeigen. Äußerlich
nicht erkennbare Schäden oder Verluste müssen dem Möbelspediteur innerhalb
von 14 Tagen nach Ablieferung spezifiziert angezeigt werden, dabei hat der
Absender nachzuweisen, dass der Schaden unter der Obhut des Spediteurs
eingetreten ist. Pauschale Hinweise reichen keinesfalls. Die Meldung der Schäden
erfolgt in Textform (per Post, Fax oder E-Mail) innerhalb vorgesehener Fristen.


§16. Lieferfrist.
Lieferzeitangaben sind annähernde Angaben und erfolgen nach bestem
Ermessen. Sie gelten vorbehaltlich unvorhergesehener Ereignisse.


§17 Montage.
Sofern nichts anderes vereinbart, ist die Möbelmontage nicht im Umzugspreis
enthalten. Die Leute des Möbelspediteurs sind, sofern nichts anderes vereinbart
ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen
Installationsarbeiten berechtigt. Durch eine gesonderte Prämie übernimmt der
Spediteur die Möbelmontage, gegebenenfalls die Befestigung und Aufhängung an
Massivwänden. Es ist Aufgabe des Auftraggebers, die vom Spediteur zu
montierenden Bauteile am vereinbarten Montagetermin einwandfrei,
unbeschädigt und vollständig für die Montage bereitzustellen. Den Spediteur
treffen keine Pflichten im Zusammenhang mit dem Kauf der Bauteile. Müssen
Bauteile an einer Massivwand befestigt oder aufgehängt werden, so ist der
Absender verpflichtet, sich vor Beginn der Arbeiten über Art und Verlauf von
Versorgungsleitungen, Tragfähigkeit der Wände sowie etwaige Besonderheiten zu
vergewissern (z.B. durch Nachfrage bei Dritten wie Hausverwaltung,
Hausmeister etc.). Hierüber hat der Kunde den Spediteur vor Beginn der Arbeit
unaufgefordert zu informieren. Ein Anschluss von Elektrogeräte an
Versorgungsanschlüsse erfolgt ausschließlich an vorhandene Anschlüsse, die in
technisch einwandfreiem Zustand, frei zugänglich und in der Nähe der
betreffenden Geräte sind. Der Spediteur ist nicht verpflichtet zu überprüfen, ob
die Bauteile in den dafür vorgesehenen Räumen tatsächlich auf- und abgebaut,
aufgestellt, befestigt oder aufgehängt werden können. Der Spediteur übernimmt
nach gesonderter Auftragserteilung die Schnell – Küchenmontage der von ihm
während des Umzugs abgebauten Küchen. Im Rahmen der Küchenmontage
werden die Hoch- und Unterschränke an einer massiven Wand befestigt. Für die
Befestigung an einer Rigipswand übernimmt der Spediteur keine Haftung für die
Tragfähigkeit der Befestigungen. Ebenso werden Elektro – und Wasseranschlüsse
an vorhandene Leitungen / Anschlüsse übernommen. Dabei ist der Spediteur
nicht berechtigt, Anschlüsse / Leitungen zu verändern. Zum vereinbarten
Leistungsumfang der Küchenmontage gehört die Aufhängung / Aufstellung der
Küchenschränke, Anschlüsse vorhandener Elektrogeräte (ohne Veränderung /
Verlängerung der Anschlussleitungen), Verbindung von Arbeitsplatten mit Silikon
/ Verbindungsleisten, Zuschnitt unterer Sockelleisten (soweit am Umzugstag
vorhanden). Weitere Leistungen, soweit nicht ausdrücklich vereinbart, sind nicht
Bestandteil der Küchenmontage.


§18. Kündigung, Terminverschiebung.
Bei Kündigung oder Rücktritt vom Vertrag gelten die einschlägigen
Bestimmungen der §§ 415 HGB, 346 ff BGB. Beim Rücktritt vom Vertrag nach
erfolgter Auftragsbestätigung werden im Sinne einer pauschalierten Abgeltung
für Aufwendungen und Bemühungen 20% der Gesamtkosten zu Lasten des
Absenders berechnet. Bis zu 5 Werktage vor dem Umzugstermin werden
Rücktrittskosten in Höhe von 40% der Gesamtkosten berechnet. Bei Rücktritt
von innerhalb von 2 Werktage, werden 60% der Gesamtkosten, bis zu 1.
Werktag vor dem Umzugstermin 80% der Umzugskosten berechnet. Bei
Stornierung am Umzugstag wird der Gesamtbetrag fällig. Der Rücktritt des
Auftraggebers hat schriftlich zu erfolgen. Für alle Fälle eines Verstoßes des
Absenders gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages/AGB behält
sich der Spediteur das das Recht vor, das bestehende Vertragsverhältnis unter
Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche des Absenders mit sofortiger
Wirkung zu beenden. Bestehen begründete Zweifel an den Eigentumsrechten
oder finanzieller Leistungsfähigkeit des Auftraggebers, behält sich der Spediteur
das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten. Kosten oder negative Folgen, die
dem Auftraggeber durch diesen Rücktritt entstehen, gehen zu seinen Lasten. Der
Spediteur behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die
Räumlichkeiten oder Umzugsgüter am Umzugstag nicht für eine sichere
Beförderung geeignet sind. Die dabei dem Spediteur entstandenen Kosten trägt
in voller Höhe der Auftraggeber. Der Spediteur gewährt dem Auftraggeber eine
einmalige Terminverschiebung ohne Stornokosten. Dieses soll spätestens 2
Wochen vor dem geplanten Termin erfolgen. Bei einer kurzfristigen
Terminverschiebung werden die terminbezogenen Leistungen, z.B. die
Einrichtung der Halteverbotszonen, in Rechnung gestellt.


§19. Personalien und Datenschutz.
Der Spediteur ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf
irgendwelchen das Gut betreffenden Mitteilungen oder sonstigen Schriftstücken
oder die Befugnis der Unterzeichner zu prüfen, es sei denn, dass an der Echtheit
oder der Befugnis begründete Zweifel bestehen. Der Kunde erklärt sich damit
einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten an Dritte zur Durchführung
der Leistungen herangezogene Unternehmen weitergegeben werden, oder, wenn
es eine gesetzliche Verpflichtung zur Datenweitergabe besteht. Der Datenschutz
bleibt hiervon unberührt. Der Absender versichert, dass alle von ihm gegenüber
Umzugsunternehmen angegebenen persönlichen Daten der Wahrheit
entsprechen und nur den Absender persönlich beschreiben.


§20. Geltung und Änderung von AGB.
Im Verhältnis zwischen dem Umzugsunternehmen und Auftraggeber gelten
ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Etwaigen AGB
des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen, diese haben keine
Gültigkeit. Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich
aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Änderungen und Nebenabreden hierzu
sind nur mit schriftlicher Bestätigung vom Spediteur wirksam. Der Spediteur
behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit und ohne Nennung von Gründen
zu ändern. Über die geänderten Bedingungen wird der Absender spätestens eine
Woche vor dem Inkrafttreten informiert. Wenn der Kunde der Geltung der
geänderten AGB innerhalb einer Woche vor ihrem Inkrafttreten nicht
widersprochen hat, gelten die geänderten Bedingungen als angenommen.
Abweichende Bedingungen müssen schriftlich von beiden Vertragspartnern
vereinbart werden, um rechtswirksamer Bestandteil des Vertrages zu sein. Sollte
eine der vorgenannten Bedingungen keine Geltung haben, gilt die in diesem
Punkt entsprechende gesetzliche Regelung. Die übrigen Punkte bleiben
unberührt wirksam. Die unwirksame Bestimmung gilt durch eine solche
Bestimmung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in
rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Unsere AGB gelten
ebenso bei Inanspruchnahme weiterer Dienstleistungen, auch wenn nicht
nochmals ausdrücklich auf die Geltung der AGB verwiesen wird.


§21. Gerichtsstand.
Für Rechtsstreitigkeiten ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Absender
beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich
zuständig.


§22. Rechtswahl.
Es gilt deutsches Recht, die Verträge mit dem Umzugsunternehmen werden
ausschließlich in deutscher Sprache geschlossen.